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Die gesetzliche Krankenkasse zahlt wieder mehr für Sehhilfen…

Seit dem 11.04.1017 ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung auch für Brillen angepasst worden, nach dem die Krankenkassen wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen übernehmen. Allerdings werden Kosten nur für eine Minderheit der Fehlsichtigen übernommen und auch diese erhalten keine komplette Brille sondern lediglich Zuschüsse entsprechend der aktuell geltenden Festbeträge für Sehhilfen!

Das zahlt die gesetzliche Krankenkasse wieder.

Seit dem 11.04.1017.

Seit dem 11.04.1017 ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung auch für Brillen angepasst worden, nach dem die Krankenkassen wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen übernehmen.

Allerdings werden Kosten nur für eine Minderheit der Fehlsichtigen übernommen und auch diese erhalten keine komplette Brille sondern lediglich Zuschüsse entsprechend der aktuell geltenden Festbeträge für Sehhilfen!

Die durch den Gesetzgeber beschlossene Ausweitung des Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nur bei Erwachsenen mit
• einer Kurzsichtigkeit von mehr als – 6,0 Dioptrien oder
• einer Weitsichtigkeit von mehr als + 6,0 Dioptrien oder
• einer „Hornhautverkrümmung“ (Astigmatismus) von mehr als 4,0 Dioptrien
oder
• einer schweren Sehbeeinträchtigung oder Blindheit der Stufe 1 auf beiden Augen trotz bestmöglicher Brillenkorrektur (Rest-Sehschärfe kleiner oder gleich 30% – trotz bestmöglicher Brillenkorrektur!) und sie bezieht sich auch nur auf die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen (letztere nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen!).

Für die Brillenfassung muss der Versicherte in jedem Fall selbst aufkommen, hierfür gibt es keinerlei Zuschüsse von der Krankenkasse!

Bei Kindern und Jugendlichen (bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag!) gilt die bisherige Regelung auch weiterhin, hier werden weiterhin Zuschüsse entsprechend der Festbeträge von den Krankenkassen übernommen.

Nach aktuellem Kenntnisstand benötigen Sie für die Erstversorgung eine Verordnung, bzw. ein Rezept des Arztes für Augenheilkunde. Ein erneuter Anspruch besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie in unseren Geschäften!

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